Anzeige einer Tierhaltung

Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
  • Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
  • Schaustellung von Tieren
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
  • Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten

Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
  • Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
  • Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen

Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.

Zuständige Stelle

untere Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Verfahrenskosten
  • Zustellungsgebühr
  • gegebenenfalls: weitere Auslagen

Welche Fristen muss ich beachten?

Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate

Rechtsgrundlage

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/

Urheber

Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei